Mit Stellungnahme vom 7. August 2026 hat sich der DNotV zu dem Entwurf einer Regelung zur Aufnahme des Grundbuchs in das Identifikationsnummerngesetz geäußert. Der Entwurf soll die Grundbücher an das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) anbinden und hierfür insbesondere die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer ermöglichen. Der DNotV begrüßt das Once-Only-Prinzip grundsätzlich, bezweifelt jedoch, dass die Aufnahme der Steuer-ID in das Grundbuch hierfür zwingend erforderlich ist.
Hinsichtlich der Datenqualität regt der DNotV an, bei Abweichungen zwischen Grundbuchdaten und den Daten des Bundesverwaltungsamts nicht automatisch von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs auszugehen. Gerade notariell erhobene Daten könnten im Einzelfall aktueller und verlässlicher sein; für Richtigstellungen von Amts wegen seien daher klare Verfahrensregeln erforderlich (§ 10 Abs. 4 IDNrG).
Zudem fordert der DNotV, dass die technische Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Grundbuchsysteme durch die Anbindung an NOOTS nicht beeinträchtigt werden. Eine dauerhaft zuverlässige Abrufbarkeit sei für die notarielle Praxis und den Grundstücksverkehr unverzichtbar.
Schließlich warnt der DNotV vor einer eigenständigen Pflicht der Notarinnen und Notare zur Beschaffung steuerlicher Identifikationsnummern. Eine Mitteilungspflicht sollte nur bestehen, wenn die Steuer-ID im konkreten Verfahren bereits vorliegt; andernfalls sollte eine entsprechende behördliche Abrufmöglichkeit geschaffen werden (§ 18 GrEStG, § 34 ErbStG, § 54 EStDV).