Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (RegE)

 

Stellungnahme vom 03.05.2018

Der Deutsche Notarverein hatte ausführlich zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste Stellung genommen.[1] Wir begrüßen es, dass einige unserer Anmerkungen berücksichtigt wurden. Gleichwohl besteht auch bei dem nun vorliegenden Entwurf der GesLV (GesLV-E) noch Nachbesserungsbedarf.

 

1. Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Einbeziehung von IT-Parametern

Bedauernswert ist, dass unsere Anregung nicht berücksichtigt wurde, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu bilden, die die notwendigen IT-Parameter bereits bei dieser auf Grundlage des § 40 Abs. 4 GmbHG zu erlassenden Verordnung einbezieht.[2] Denn aus unserer Sicht sollte die GesLV auch dazu dienen, die Daten so vorzustrukturieren, dass diese in maschinenlesbarer Form an das Handelsregister übermittelt werden können – die Rechtsgrundlage für eine diesbezügliche Verordnung ist in § 40 Abs. 5 GmbHG bereits gelegt. Hier wurde aus unserer Sicht eine Chance vertan, die Gesellschafterliste für bereits jetzt absehbare künftige Entwicklungen „fit zu machen“.

 

2. Unübersichtlichkeit der Gesellschafterliste

a) Ermessen des Listenerstellers

Nach § 1 Abs. 4 GesLV-E dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste nummeriert werden ohne Rücksicht auf die ansonsten zwingende Nummerierungskontinuität. Die Verordnungsbegründung geht davon aus, dass die Beurteilung, ob der Tatbestand einer „unübersichtlich“ nummerierten Gesellschafterliste vorliegt, im pflichtgemäßen Ermessen des Einreichenden liegt und daher – außer im Fall ganz grober offensichtlicher Verstöße – nicht der Prüfung des Registergerichts unterliegt. Dies ist unseres Erachtens sicher richtig. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen jedoch, dass die Register Gesellschafterlisten im Einzelfall durchaus intensiver prüfen, als dies vom Gesetzgeber beabsichtigt wurde. Sofern die Absicht des Verordnungsgebers nur in der Begründung zum Ausdruck kommt, sind die Registergerichte in der Praxis dazu geneigt, eine Prüfungskompetenz anzunehmen. Streitigkeiten, ob eine Unübersichtlichkeit bereits gegeben war oder nicht, sind vorprogrammiert und belasten unnötig Register und die betroffenen Gesellschaften.

Wir empfehlen daher, dass die Absicht des Verordnungsgebers in der Verordnung selbst hinreichend zum Ausdruck kommen sollte. § 1 Abs. 4 GesLV sollte daher wie folgt gefasst werden:

 

(4) Wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung nach pflichtgemäßem Ermessen ihres Erstellers unübersichtlich würde oder geworden ist, dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste abweichend von Absatz 2 Satz 1 nummeriert werden.

 

b) Zuständigkeit für Bereinigungslisten nur für öffentliche Amtsträger

Die Bundesnotarkammer hatte zum Referentenentwurf weitergehend vorgeschlagen, dass eine Bereinigungsliste nur bei einer Änderung nach § 40 Abs. 2 GmbHG zulässig sein soll, so dass ausschließlich Notare für Bereinigungslisten zuständig wären. Das wäre aus unserer Sicht begrüßenswert. Es wäre auch ein Schritt in die richtige Richtung. Am Ende dieses Weges steht aus unserer Sicht die Gesellschafterliste 3.0, die eine größere Transparenz und einen effektiven Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr beinhaltet.[3]

 

3. Unklarheiten in der Begründung des GesLV-E

Die Begründung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung spielt in der Praxis bekanntermaßen eine große Rolle. Deshalb sind die näheren Ausführungen und die aufgeführten Beispiele in der Begründung hilfreich und begrüßenswert. Wegen der praktischen Bedeutung der Verordnungsbegründung sollten aber folgende Unklarheiten in der Begründung bereinigt werden:

 

a) Zu § 1 (Nummerierung von Geschäftsanteilen): „Spalten“

Im Besonderen Teil der Begründung zu § 1 (Nummerierung von Geschäftsanteilen) heißt es auf Seite 7 (der BR-Drs 105/18) oben wie folgt:

 

„So bleibt es z. B. zulässig, aus Vereinfachungsgründen mehrere Geschäftsanteile zusammenfassend zu bezeichnen (Beispiel: Statt insgesamt 20 Spalten in die Gesellschafterliste aufzunehmen, werden nur zwei Spalten aufgenommen, wobei in der ersten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 10, die alle dem Gesellschafter A gehören, und in der zweiten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 11 bis 20, die alle dem Gesellschafter B gehören, zusammengefasst aufgeführt werden. Siehe hierzu auch die nachfolgenden tabellarischen Sortierungs- und Nummerierungsbeispiele). Im Sinne der Listenklarheit dürfen auch Geschäftsanteile, die nicht unmittelbar fortlaufend nummeriert sind, in einer Spalte der Gesellschafterliste zusammengefasst werden, sofern insgesamt in der Liste eine fortlaufende Nummerierung im Sinne der Verordnung besteht […].

 

Es ist aus unserer Sicht nicht eindeutig, ob mit „Spalten“ an dieser Stelle richtigerweise „Zeilen“ gemeint sind. Einerseits betreffen die Ausführungen sprachlich[4] die Sortierung der Liste nach Gesellschaftern, die im vorherigen Satz angesprochen ist. Daher könnte die Begründung den Fall meinen, dass man neben der führenden Gesellschafterspalte nicht für jeden Anteil eine gesonderte Spalte benötigt, sondern diese Anteile in einer Spalte zusammenfassen kann. Eine solche Liste wäre in der Tat wenig sinnvoll und ist im Übrigen auch in der Praxis nicht anzutreffen. Näher liegt aber, dass mit „Spalten“ „Zeilen“ gemeint sind. Das zeigt bereits das Beispiel im Klammerzusatz. Denn bei zwei Gesellschaftern würde man die von den Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile üblicherweise in zwei Zeilen – jeweils eine pro Gesellschafter – zusammenfassen. Möglich wären auch zwanzig Zeilen, wenn der Listenersteller die Liste nach Geschäftsanteilen gliedert und für jeden Geschäftsanteil eine gesonderte Zeile vorsieht.

Die Spalten folgen hingegen einer anderen Logik.

  • Bei einer Gliederung nach Gesellschaftern finden sich in den weiteren Spalten die Angaben zum Nennbetrag und den laufenden Nummern (sowie ggf. eine Veränderungsspalte). Dies entspricht auch dem ersten Beispiel in der Begründung auf Seite 8.
  • Bei einer Gliederung nach Geschäftsanteilen finden sich in den weiteren Spalten Angaben zum Nennbetrag und zu den Gesellschaftern (sowie ggf. eine Veränderungsspalte). Dies entspricht auch dem zweiten Beispiel in der Begründung auf Seite 8.

Aus unserer Sicht liegt es daher nahe, den Begriff der „Spalte“ an der o. g. Stelle der Begründung durch „Zeile“ zu ersetzen. Sollten hingegen tatsächlich Spalten gemeint sein, sollte man die aufgezeigten Widersprüche beseitigen.

 

b) Zu § 1 (Nummerierung von Geschäftsanteilen): Geschäftsanteile mit unterschiedlichem Nennbetrag

 Im Besonderen Teil der Begründung zu § 1 (Nummerierung von Geschäftsanteilen) heißt es auf Seite 7 (der BR-Drs 105/18), beginnend im unteren Drittel des ersten Absatzes wie folgt:

 

„Ferner können auch Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die nicht den gleichen Nennbetrag aufweisen, zusammengefasst werden, wobei jedoch die eindeutige Zuordnung der Geschäftsanteile zum Gesellschafter gewahrt sein muss. Dies kann dadurch erfolgen, dass mehrere Anteile mit gleichem Nennbetrag in Untergliederungen zusammengefasst werden.

Diese Ausführungen sind zumindest unklar. Nach dem ersten zitierten Satz können Geschäftsanteile mit unterschiedlichem Nennbetrag zusammengefasst werden, wenn die Zuordnung zum Gesellschafter gewahrt bleibt. Dabei wird allerdings die Zuordnung der Geschäftsanteile zu einer laufenden Nummer vernachlässigt. Diese ist aber entscheidend für die sachenrechtliche Bestimmtheit, die im Übrigen auch für steuerliche Zwecke entscheidend sein kann. Eine solche Zusammenfassung ist daher aus unserer Sicht nicht richtig.

Eine eindeutige Lösung ergibt sich auch nicht aus dem zweiten zitierten Satz. Dieser besagt, dass „dies“ (gemeint: die Zusammenfassung der Anteile mit unterschiedlichem Nennbetrag unter Bewahrung der Zuordnung zum Gesellschafter) dadurch erfolgen kann, dass mehrere Anteile mit gleichem Nennbetrag in Untergliederungen zusammengefasst werden können. Die Aussagen der beiden Sätze lassen sich aus unserer Sicht nur dann sinnvoll zusammenbringen, wenn mehrere Anteile mit unterschiedlichem Nennbetrag im ersten Schritt zusammengefasst werden, um sie dann in einem zweiten Schritt in Anteile mit gleichem Nennbetrag zu untergliedern. Bei diesem Verständnis würde zwar der materiell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zuordenbarkeit Rechnung getragen. Man stellt sich aber unwillkürlich die Frage, weshalb dann die Zusammenfassung im ersten Schritt überhaupt erlaubt werden soll. Die Antwort liegt u. U. darin, dass die Aussage es ggf. ermöglichen soll, dass Anteile auf diese Weise in einem „Kasten“ in der Tabelle dargestellt werden können. Dies zeigt allerdings aus unserer Sicht wiederum die Notwendigkeit der Einbeziehung von IT-Parametern – denn eine solche Untergliederung innerhalb eines „Kastens“ wäre IT-mäßig wohl nicht oder nur sehr schwer umsetzbar.

Im Ergebnis stiften die zitierten Sätze aus unserer Sicht mehr Verwirrung, als dass sie helfen, und sollten daher gestrichen werden.

 

Druckfassung

Fußnoten:

[1]     Stellungnahme vom 30.10.2017, abrufbar unter http://www.dnotv.de/stellungnahmen/verordnung-ueber-die-ausgestaltung-der-gesellschafterliste/.

[2]     Näher dazu unsere Stellungnahme vom 30.10.2017, dort unter 1.

[3] Näher dazu siehe Punkt 13 unserer Stellungnahme vom 30.10.2017, abrufbar unter http://www.dnotv.de/stellungnahmen/verordnung-ueber-die-ausgestaltung-der-gesellschafterliste/.

[4]     Vgl. den einleitenden Teil „So bleibt es z. B. […]“.

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