Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Stellungnahme vom 22.02.2017

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Angesichts des mit dem Gesetzentwurf verbundenen massiven Eingriffs in einen außerordentlich grundrechtsrelevanten Bereich (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG) erstaunt die rekordverdächtig kurze Stellungnahmefrist.

Vorab verweisen wir auf die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes vom 01.02.2017 (zum download verfügbar unter https://www.djb.de/Kom-u-AS/K2/17-02/). Wir schließen uns dieser Stellungnahme an und dürfen ergänzend Folgendes vortragen.

Wir halten den mit dem Gesetzentwurf verbundenen Grundrechtseingriff nicht nur für formell (Art. 19 Abs. 2 GG), sondern auch für materiell verfassungswidrig, da nicht verhältnismäßig. Hierzu einige Gedanken:

 

1. Sinnhaftigkeit der Regelung

Sinn einer Regelung ist zum einen, Anreize für Kinderehen bzw. Teenagerschwangerschaften aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu vermeiden, zum anderen die hiervon Betroffenen zu schützen. Das „Fallbeil“ der Nichtigkeit erreicht dieses Ziel nicht, da es einen nicht vertretbaren Kollateralschaden anrichtet.

Der Gesetzentwurf fokussiert sich auf die Frage der Anerkennung bzw. Aufhebung einer sogenannten Kinderehe. Bei der staatlichen Ehe geht es aber nicht nur um die Frage des Personenstands, sondern auch um zivilrechtliche Rechtsbeziehungen, insbesondere im Vermögens- und Unterhaltsrecht. Hierbei ist zu bedenken, dass die Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe für den Minderjährigen nachteilig sein kann. Mit der Nichtigkeit der Ehe entfallen Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungsausgleich, güterrechtliche und erbrechtliche Ansprüche. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB kondizierbar. Mit der Aufhebung der Ehe können Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich ebenfalls entfallen, vgl. § 1318 Abs. 2 Satz 1 und Abs 3 BGB.

Würde der Entwurf Gesetz, würde das bedeuteten: Eine verheiratete 15-jährige mit Kind hätte nur die Ansprüche der nichtverheirateten Mutter gegen den Vater. Ansonsten wäre sie auf staatliche Leistungen angewiesen, ohne dass der Staat ausreichend Rückgriff bei einem unterhaltspflichtigen Kindsvater nehmen könnte. Die Folgen des Verdikts der Nichtigkeit trüge also der deutsche Steuerzahler. Wem ist damit gedient?

Im Ausland gültig geschlossene Ehen werden im Inland bislang nach Maßgabe der Art. 13 Abs. 1, Art. 6 EGBGB anerkannt. Dies würde sich nunmehr ändern, und zwar ohne Rücksicht auf das Land, in dem diese geschlossen wurden. Würde eine in den USA geschlossene Ehe mit einem Ehepartner unter 16 hier als nichtig behandelt, könnte dies gegen das Diskriminierungsverbot des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages von 1954 verstoßen.[1]

 

2. Rechtstatsächliches[2]

UNICEF weist darauf hin, dass auch in Europa Kinderheirat vorkommt, und zwar auch unter Personen, die einer christlichen Konfession angehören: Unter den in Serbien lebenden Roma werden 54 % der Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet. Auch in großen Teilen der USA liegt das Ehemündigkeitsalter deutlich unter dem unseren.[3] Nach katholischem Kirchenrecht ist die Frau ab dem 14., der Mann ab dem 16. Lebensjahr ehemündig.[4]

Die vom Entwurf betroffenen Fälle reichen also von der „Bible-Belt-Ehe“ wegen einer Teenagerschwangerschaft über die Roma-Ehe bis hin zur arrangierten Verwandten­ehe des Nahen Ostens. Alle diese Fälle werden ausnahmslos vom Verdikt der Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit der Ehe getroffen.

Hier bedarf es aus unserer Sicht einer eingehenderen rechtstatsächlichen Befassung mit den unterschiedlichen Formen der Kinderehe und einer Untersuchung der Zusammenhänge mit fehlender Selbstbestimmung (arrangierte Ehe, Zwangsheirat) und strukturellen Ungleichheiten (große Altersunterschiede, unterschiedliche Scheidungsmöglichkeiten).

 

3. Rechtsfolgen bei Volljährigkeit

Zu Recht sieht der Entwurf, dass die Eheleute im Laufe eines Aufhebungsverfahrens typischerweise volljährig werden. § 1315 BGB in der Fassung des Entwurfs geht jedoch an der Realität vorbei. Eine unter Druck ihrer Familie stehende 18-jährige wird kaum dazu zu bewegen sein, das Eheaufhebungsverfahren weiterzubetreiben (vgl. § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit a)). Ob die mit § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) verbundene Beweislastumkehr geeignet ist, das Regelungsziel zu erreichen, erscheint fraglich.

Was soll aber passieren, wenn ein Eheteil bei Eheschließung unter 16 war, die Ehe danach in Deutschland lange Jahre bestand und dann ein Ehepartner aus dieser Verbindung ausbricht („Mid-Life-Crisis“)? Ist es sachgerecht, dieser Verbindung jegliche zivilrechtliche Rechtsfolge mit Wirkung ex tunc zu versagen? Wie ist etwa zu verfahren, wenn ein 40-jähriges Flüchtlingspaar nach Deutschland kommt, das bereits mit 15 geheiratet hatte bzw. verheiratet worden war? Gelten diese hier als nicht verheiratet, mit allen auch steuerrechtlichen Konsequenzen?

Eine weitere Schwierigkeit kommt hinzu: Viele Migranten verfügen allenfalls über Ausweispapiere und Personenstandsurkunden von zweifelhafter Echtheit. Das macht es oft schwierig, das Lebensalter dieser Personen zu bestimmen. Soll nun die Rechtswirksamkeit einer Ehe von einem anthropologischen Gutachten abhängen, dessen Aussagekraft ebenfalls begrenzt ist? Auch später kann das Alter eines Ehepartners bei Eheschließung bestritten werden. Man schafft so eine „Ehe mit Sollbruchstelle“. Statt eines Scheidungsantrags wird es interessant, in der Hauptsache auf Feststellung der Ehenichtigkeit zu klagen, da man so die Kosten der Scheidungsfolgen minimieren kann. Deutschland wird mit dem Entwurf zum attraktiven Standort für Personen, die den bisherigen Ehepartner im Zuge eines „Modellwechsels“ austauschen wollen. Wir verstehen die staatliche Schutzpflicht nach Art. 6 GG anders.

 

4. Schwangerschaft statt Ehe

Der Entwurf lässt schließlich ungeregelt, auf welchem Wege man sich ohne Ehe einen Aufenthaltstitel verschaffen kann. Notare, Standesämter und Jugendämter werden mit Beurkundungsanträgen konfrontiert, in denen Mädchen schwanger werden, die gerade einmal das 14. Lebensjahr vollendet haben und zuweilen nicht einmal das. Nunmehr soll eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung beurkundet werden, um dem tatsächlichen oder vermeintlichen Vater einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen. Dies zeigt, dass auch ohne Kinderehe Situationen existieren, in denen Mädchen und junge Frauen in strukturelle Abhängigkeit geraten. Fehlanreize kann wohl nur aufenthaltsrechtlich begegnet werden.

 

5. Eheverträge, § 1411 BGB

Mit dem Hinweis, es handle sich um eine bloße Folgeänderung, wird eine weitreichende Änderung des § 1411 BGB vorgeschlagen.

Diese lässt zum einen die Frage offen, wie ein Ehepaar mit einem 17-jährigen Ehepartner und einer im Ausland, z. B. den USA, geschlossenen Ehe, hier einen Ehevertrag schließen soll. Der bisherige § 1411 Abs. 1 Satz 1 BGB hat bewusst eine Ausnahme von § 107 BGB vorgesehen. Dies ist sachgerecht, denn wer von einem Ehevertrag profitiert, weiß man erst hinterher. Für die Regelung besteht weiterhin ein Bedürfnis.

Ohnedies überschießend ist das Verbot der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag, der durch einen Betreuer geschlossen wird. Sofern keine besonderen Haftungsrisiken bestehen, gibt es zahlreiche Situationen, in denen der Güterstand der Gütergemeinschaft sachgerecht sein kann. Er vermeidet Vermögensverschleierung durch einen Ehegatten, um dem Zugewinnausgleich zu entgehen. Grundsätzlich ist daher zu überlegen, den Abschluss von Eheverträgen für Minderjährige oder Betreute allgemein einem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt zu unterstellen.

 

6. Voraustrauungsverbot

„Nach Canossa gehen wir nicht“, soll Reichskanzler Fürst Bismarck im Zuge des Kulturkampfes gesagt haben. Das Voraustrauungsverbot goss diesen Satz in Gesetzesform. Priestern, die hiergegen verstießen, drohte eine Geldbuße von bis zu 300 Mark und Gefängnis von bis zu drei Monaten. Die §§ 41, 67 RPStG i. d. F. des Gesetzes vom 6.2.1875 waren eines der Hauptinstrumente im sogenannten Kulturkampf.[5]

2006 trug der Deutsche Bundestag den gegen die Vorschrift immer wieder vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung und schaffte sie mit Wirkung zum 01.01.2009 ab.

Ginge es nach dem Entwurf, so würde Bismarck heute sagen: „Nach Canossa gehen wir nicht – und nach Mekka erst recht nicht.“ Allerdings liegen die Zeiten des Kulturkampfs schon etwas länger zurück, und ob Samuel Huntington mit seiner These des clash of civilizations jedenfalls in diesem Punkt Recht hat, erscheint nicht ausgemacht.[6] Das wilhelminische Kaiserreich ist jedenfalls Vergangenheit. § 11 PStG i. d. F. des Entwurfs, noch dazu mit einer Bußgeldandrohung, wirkt reichlich aus der Zeit gefallen, zumal die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift fortbestehen.

Nur am Rande: Im Vereinigten Königreich kann eine Ehe auch mit zivilrechtlicher Wirkung vor dem Altar der Church of England geschlossen werden. Auch das hat dort nicht zum Untergang des Abendlandes geführt. Entsprechendes gilt für kirchliche Ehen in den USA. Damit entlarvt sich das Voraustrauungsverbot als eine nicht hinterfragte „Heilige Kuh“, entstanden aus Bismarckscher Koalitionsarithmetik.

 

7. Vorschlag

Der Deutsche Notarverein spricht sich dafür aus, auf das Verdikt der Ehenichtigkeit in den Fällen von Kinderehen zu verzichten. Die sich hieraus ergebenden Folgeänderungen entfallen damit ebenfalls.

Hingegen sollte während der Minderjährigkeit das Eheaufhebungsverfahren von einem Ergänzungspfleger (z. B. Jugendamt) betrieben werden können. Nach Volljährigkeit des die Aufhebung begehrenden Ehepartners sollte die Prozessführungsbefugnis auf einen neutralen Sachwalter übergehen, der auf eine dem Wohl der Beteiligten – einschließlich des Kindes – ausgerichtete Entscheidung des Gerichts hinwirkt. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Ehepartners, für den der Antrag gestellt wird, sollte diese Aufhebungsmöglichkeit entfallen. Dieses am klassischen römischen Recht orientierte Alter hat sich seit Jahrtausenden bewährt.

Dem einschneidenden Lösungsansatz über das Eherecht stehen wir kritisch gegenüber. Es geht vielmehr um den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Hier gilt es, auch über das Mindestalter für die sexuelle Selbstbestimmung hinaus, durch entsprechende Rahmenbedingungen Schutzräume geschaffen werden.

Insgesamt mahnen wir, in diesem höchstpersönlichen und sehr sensiblen Bereich behutsam zu verfahren und ausdifferenzierte Lösungen zu entwickeln, die einem am Grundrechtskatalog unserer Verfassung orientierten Rechtsstaat gerecht werden.

Druckfassung

Fußnoten:

[1] Vgl. BGBl. II, 1956, 488, dort Art. I. Dieser Vertrag dürfte bereits de lege lata die Anwendung von Art. 6 EGBGB auf eine Kinderehe nach US-amerikanischem Recht ausschließen.

[2] Vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Ehem%C3%Bcndigkeit, zuletzt abgerufen am 21.02.2017.

[3] Nach § 203 des US-amerikanischen Uniform Marriage and Divorce Act (der aber nur in wenigen Bundesstaaten gilt) beträgt das Mindestalter 16 Jahre (mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter). Minderjährigenehen sind in zahlreichen weiteren Bundesstaaten erlaubt, so z. B. in Kalifornien, Massachusetts: mit Zustimmung der Eltern ohne explizites Mindestalter. Florida, Georgia, Illinois: ab 16 mit Zustimmung der Eltern. Maryland: ab 15 mit Zustimmung des Sorgeberechtigten. New Jersey, Texas: unter 16 nur mit gerichtlicher Genehmigung (in Texas begründet Verstoß nur Anfechtbarkeit). New York: ab 14-16 mit gerichtlicher Genehmigung. Pennsylvania: Bis zum 12. Lebensjahr der Frau und bis zum 14. Lebensjahr des Mannes geschlossene Ehen sind anfechtbar. Virginia: unter 18 bei Volljährigkeitserklärung. Das traditionelle, jedoch fast durchweg gesetzlich derogierte Common Law sieht eine Ehemündigkeit ab sieben Jahren vor. Quelle: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattwerk, Länderteil USA.

[4] Codex Iuris Canonici Can. 1083 § 1.

[5] Hierzu Georg Bier, Kirchliche Ehen ohne Trauschein, in: Herder Korrespondenz 2008, 638-642.

[6] Vgl. etwa oben bei Fußnoten 2 und 3. Der Satz „Tötet Sie alle, der Herr wird die Seinen erkennen“, stammt im Übrigen auch nicht vom IS, sondern vom Abt von Cîteaux vor der Erstürmung von Béziers im Albigenser-Kreuzzug im Jahre des Heils 1209.

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