Neuer Genehmigungsvorbehalt für Fremdenverkehrsgebiete

Der Bundestag beschloss am 9.3.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt.

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Mit dem Gesetz wird unter anderem § 22 BauGB neu geregelt. Gemeinden können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung nunmehr auch bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen auch Miteigentümervereinbarungen nach § 1010 Abs. 1 BGB genehmigungspflichtig sind, wenn im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist (sowohl bei Begründung von Bruchteilseigentum als auch bei späterer Vereinbarung, § 22 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BauGB n. F.). Die bereits bisher geregelten Tatbestände der Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG sowie der Begründung der in den §§ 30 und 31 WEG bezeichneten Rechte sind künftig in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB n. F. geregelt. Wie bisher gilt eine Grundbuchsperre (§ 22 Abs. 6 BauGB). Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung, die bei Redaktionsschluss noch ausstand, in Kraft treten.

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