Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern

Der Bundestag hat am 18.5.2017 das Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung beschlossen. Nach § 1358 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. ist jeder Ehegatte unter anderem berechtigt, für den anderen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen, wenn der andere Ehegatte seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit etc. nicht besorgen kann. Das gilt dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der andere Ehegatte widersprochen hat, er einen anderen bevollmächtigt hat oder ein Betreuer bestellt ist. Es soll möglich sein, einen Widerspruch gegen diese Berechtigung des Ehegatten im Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Des Weiteren erhalten Ärzte ein Einsichtsrecht in das Vorsorgeregister (§ 78b Abs. 1 BNotO n. F.). Die Änderungen sollen am 1.7.2018 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf wegen der Erhöhung der Vergütung für Betreuer noch der Zustimmung des Bundesrats.

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