Gesetz zum Elektronischen Urkundenarchiv beschlossen

Der Bundestag beschloss am 23.3.2017 das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BT-DrS 18/11636).

Neben der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs selbst (dazu auch Frohn, notar 2016, 30) enthält das Gesetz weitere Änderungen, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen wurden. Das ist insbesondere die notarielle Vorprüfung, mit der die Eintragungsfähigkeit von Anmeldungen zum Handelsregister § 378 Abs. 3 FamFG und Anträgen zum Grundbuchamt nach § 15 Abs. 3 GBO vorab durch den Notar geprüft werden muss. Damit wird eine ohnehin geübte Praxis gesetzlich verankert.

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