Schiedsgerichtshof
Statut Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare - SGH
I. Teil: Organisation
§ 1 Rechtsnatur
Der
Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare (SGH) ist ein
institutionelles Schiedsgericht, das in besonderer Weise dem
Schlichtungsgedanken verpflichtet ist. Seine Spruchkörper sind
Schiedsgerichte im Sinn des zehnten Buchs der deutschen
Zivilprozessordnung.
§ 2 Träger
- Der SGH ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der DNotV GmbH mit Sitz in Berlin.
- Die fachliche Betreuung obliegt dem Deutschen Notarverein Bundesverband der Notare im Hauptberuf mit Sitz in Berlin.
- Der SGH
ist zuständig für alle schiedsfähigen Rechtsstreitigkeiten. Auch
gestaltende Entscheidungen und einstweilige Maßnahmen sind zulässig.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen einen Notar im Zusammenhang mit dessen Amtstätigkeit, ebenso Ansprüche gegen Vertreter oder Bedienstete des Notars.
- Der
Vertrag über die Durchführung eines Schlichtungs- oder
Schiedsverfahrens wird ausschließlich zwischen den Parteien einerseits
und der DNotV GmbH andererseits abgeschlossen. Zwischen den Parteien
und den Personen, die auf Seiten des SGH das Verfahren durchführen oder
betreuen, bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
- Niemand hat gegenüber der DNotV GmbH Anspruch auf Abschluss eines Vertrags für ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren.
- Für den Vertrag gelten die Bestimmungen dieses Statuts, wenn die Vertragsteile nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren. Das Statut ist jedem Antragsteller auszuhändigen.
§ 5 Kuratorium
- Der Deutsche Notarverein Bundesverband der Notare im Hauptberuf beruft ein Kuratorium.
- Das
Kuratorium besteht aus bis zu 10 Persönlichkeiten des öffentlichen und
des beruflichen Lebens, die dem Schlichtungs- und Schiedswesen
besonders verbunden sind. Ein Mitglied des Kuratoriums kann zum
Vorsitzenden, ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt
werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf unbestimmte Zeit
berufen; sie können jederzeit ihr Amt niederlegen oder abberufen werden.
- Das Kuratorium berät die Träger und Organe des SGH. Es berät in Sitzungen, die vom Sekretär einberufen werden, oder schriftlich.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; Auslagen können ersetzt werden.
- Die Verwaltung des SGH obliegt dem Sekretariat.
- Das
Sekretariat wird von einem Sekretär geleitet, der von der DNotV GmbH im
Einvernehmen mit dem Deutschen Notarverein Bundesverband der Notare im
Hauptberuf ernannt und abberufen wird.
- Der
Sekretär hat Vollmacht, die DNotV GmbH in allen Angelegenheiten zu
vertreten, die der Betrieb des SGH gewöhnlich mit sich bringt.
- Es
kann ein stellvertretender Sekretär ernannt werden, der alle Befugnisse
des Sekretärs wahrnehmen kann, der aber nur handeln soll, wenn der
Sekretär verhindert ist.
§ 7 Formen von Schiedsgerichten
- Wenn im
Schiedsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Schlichtungs-
und Schiedstätigkeit von Spruchkörpern des SGH wahrgenommen. Diese sind
in der Regel mit Notaren als Schiedsrichter besetzt, die sich allgemein
zur Übernahme des Amts bereit erklärt haben; der Sekretär kann andere
Personen mit ihrer Einwilligung zu Mitgliedern eines Spruchkörpers
berufen.
- Haben
die Parteien vereinbart, einzelne oder alle Schiedsrichter unter der
Geltung dieses Statuts selbst zu benennen, so kann der SGH auf Antrag
einer Partei das Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
führen, wenn der Vorsitzende Notar ist. Der Sekretär kann Ausnahmen
zulassen.
- Spruchkörper
bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie verhandeln und
entscheiden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder in der
Besetzung mit dem Vorsitzenden allein oder in voller Besetzung. Die
Mitglieder eines Schiedskörpers werden in diesem Statut als
"Schiedsrichter" bezeichnet, auch wenn sie nur als Schlichter tätig
werden.
- Nach
Eingang eines jeden Schlichtungs- oder Schiedsantrags bestimmt der
Sekretär den Spruchkörper und den Ort des schiedsrichterlichen
Verfahrens. Er teilt den Parteien Namen und Dienstort des Vorsitzenden
und der Beisitzer sowie den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
schriftlich mit.
- In
den Fällen des § 3 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar nicht zum Mitglied
eines Spruchkörpers bestellt werden, in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3
BeurkG nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Parteien. Ein zum
Mitglied eines Spruchkörpers bestellter Notar hat dem Sekretär
gegebenenfalls unaufgefordert Anzeige zu erstatten.
- Jede
Partei kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Person einen der
vom Sekretär berufenen Schiedsrichter ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Sekretär bestellt dann einen Ersatzmann, der von der betreffenden
Partei nicht mehr frei abgelehnt werden kann.
- Vereinbaren
die Parteien, für einzelne oder alle Positionen andere Schiedsrichter
zu bestellen, so kann der Sekretär die Führung des Verfahrens durch den
SGH ablehnen. Im übrigen gilt § 9 entsprechend
- Soll
ein Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,
so ist, soweit hier nichts anderes bestimmt ist, das Ablehnungsgesuch
beim Vorsitzenden oder beim Sekretariat innerhalb zweier Wochen
anzubringen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt
hat; der Ablehnungsgrund ist innerhalb der Frist zu bezeichnen und
glaubhaft zu machen. Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so bestimmt der
Sekretär an seiner Stelle einen Ersatzmann. In dieser Besetzung
entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch; erklären er
oder das Gericht die Ablehnung für begründet, verbleibt es bei der
Besetzung mit dem Ersatzmann.
- Stellt
eine Partei den Antrag, einen Schiedsrichter abzuberufen, weil er
rechtlich oder tatsächlich außerstande sei, seine Aufgaben zu erfüllen,
so gilt der vorhergehende Absatz entsprechend. Der Sekretär kann einen
Ersatzmann von Amts wegen bestellen, wenn ein Schiedsrichter sein Amt
niederlegt oder sonst wegfällt.
- Haben die
Parteien vereinbart, die Schiedsrichter selbst zu benennen, so
verfahren sie zunächst nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit
danach ein Schiedsrichter durch das Gericht zu bestellen ist, tritt der
Sekretär an dessen Stelle. Der Sekretär kann es auf Antrag des
Schiedsklägers übernehmen, die Schiedsklage der anderen Partei
zuzustellen, sie zur Benennung eines Schiedsrichters aufzufordern und
die übrigen zur Konstituierung des Spruchkörpers erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
- Der
Vorsitzende beantragt die Übernahme des Verfahrens durch den SGH beim
Sekretär. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Vorsitzende vom
Sekretär ernannt worden ist.
- Der
Sekretär fordert die Schiedsrichter auf, binnen einer von ihm
bestimmten Frist ihre Bereitschaft zu erklären, das Schiedsrichteramt
unter diesem Statut wahrzunehmen. Geht die Erklärung innerhalb der
Frist nicht ein, so kann der Sekretär die Beendigung seines Amts
anordnen.
- Im übrigen gilt das so zusammengesetzte Schiedsgericht als Spruchkörper im Sinne dieses Statuts.
- Verletzt
das Mitglied eines Spruchkörpers eine Schiedsrichterpflicht, so sind er
und der SGH für den daraus entstehenden Schaden nur insoweit
verantwortlich, wie auch der Richter eines staatlichen Gerichts bzw. an
dessen Stelle der Staat haften würden. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist allgemein ausgeschlossen. Für Pflichtverletzungen
des Mitglieds eines Spruchkörpers, das nicht vom SGH, sondern von den
Parteien selbst bestimmt worden ist, haftet der SGH nicht.
- Falls
die Tätigkeit der Schiedsrichter nicht bereits durch ihre
Berufshaftpflichtversicherung als Notare gedeckt ist, nimmt der SGH
eine Haftpflichtversicherung in Höhe des Streitwerts zugunsten der
Schiedsrichter und der Parteien. Die Pflichtverletzung von
Schiedsrichtern, die nicht vom SGH, sondern von den Parteien selbst
oder von dritter Seite bestimmt worden sind, versichert der SGH nicht.
§ 11 Parteidisposition
- Soweit
hier nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorsitzende, während
einer mündlichen Verhandlung der Spruchkörper, über das Verfahren nach
freiem Ermessen.
- Das
Verfahren unterliegt der Parteidisposition. Vereinbaren die Parteien
ein Verfahren, das den Grundsätzen dieses Statuts widerspricht, so kann
der Vorsitzende, während einer mündlichen Verhandlung der Spruchkörper,
nach freiem Ermessen die Fortsetzung des Verfahrens ablehnen.
- Die
Fortsetzung des Verfahrens kann insbesondere dann abgelehnt werden,
wenn die Parteien sich der Beschleunigung des Verfahrens widersetzen.
- Der SGH wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind ausschließlich an das Sekretariat zu richten.
- Anträge
sind schriftlich zu stellen. Gehen Anträge über Wege der
Telekommunikation ein, so entscheidet das Sekretariat nach seinem
Ermessen, ob es schriftliche Bestätigung mit eigenhändiger Unterschrift
verlangen will. Hilfe zur Antragstellung leistet das Sekretariat nicht.
- Der
Antrag auf Einleitung oder Übernahme eines Verfahrens wird vom
Sekretariat stets schriftlich angenommen, es sei denn der Antragsteller
verlangt ausdrücklich einen anderen Kommunikationsweg. In keinem Fall
erfolgt die Annahme mündlich oder fernmündlich.
- Das
Sekretariat kann verlangen, dass der Antragsteller das vorliegende
Statut schriftlich als Inhalt des Vertrags über die Durchführung eines
Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens anerkennt.
- Das Sekretariat kann die Annahme des Antrags von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
- Sobald
der Antrag angenommen und ein etwa geforderter Kostenvorschuss
eingegangen ist, veranlasst das Sekretariat die Zustellung an die
andere Partei.
- Das
Sekretariat informiert unverzüglich den Spruchkörper und verfährt
alsdann ausschließlich nach den Weisungen des Vorsitzenden. Die
Aufgaben des Sekretariats im Falle des Wegfalls oder der Ablehnung
eines Schiedsrichters bleiben unberührt.
- Der
Vorsitzende bestimmt den weiteren Geschäftsgang. Er hat in jedem
Stadium des Verfahrens auf beschleunigte Erledigung und gütliche
Einigung hinzuwirken.
- Der
Vorsitzende soll darauf achten, dass das Sekretariat über alle Vorgänge
dergestalt informiert ist, dass es zu jeder Zeit über einen lückenlosen
und aktuellen Satz der Verfahrensakten verfügt.
- Das
Sekretariat leistet dem Vorsitzenden jede Unterstützung, die dieser
anfordert. Es veranlasst insbesondere Ladungen und Zustellungen.
Zahlungen erfolgen ausschließlich an und durch das Sekretariat.
- Eine jede
Zustellung ist wirksam, wenn das zuzustellende Schriftstück auf
Veranlassung des Vorsitzenden oder des Sekretariats gleich auf welchem
Wege zur Kenntnis des Zustellungsempfängers gelangt.
- Zustellungen
gelten als bewirkt, wenn sie an die dem Sekretariat zuletzt mitgeteilte
Anschrift erfolgen, auch wenn das Schriftstück sich als dort
unzustellbar erweist.
- Schriftstücke,
durch die ein Verfahren erstmals eingeleitet wird, sind nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung im Parteibetrieb oder
gegen schriftliches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Alle anderen
Zustellungen können durch einfachen Brief erfolgen. Erfolgt eine
Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder in vergleichbarer Form, so
ist sie auch dann wirksam, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird
und das Schriftstück beim Zusteller niedergelegt wird.
- Wird
durch einfachen Brief im Inland zugestellt, so wird vermutet, daß das
Schriftstück am dritten Tage nach der Absendung zugegangen ist, wenn
der Zugang nicht ernstlich zweifelhaft ist.
- Für
die Frage, an wen die Zustellung ersatzweise stattfinden kann, wenn der
Empfänger selbst nicht angetroffen wird oder das Schriftstück nicht zur
Kenntnis erhält (Ersatzzustellung) gelten die Bestimmungen der
deutschen Zivilprozessordnung entsprechend und zwar auch dann, wenn die
Zustellung im Ausland erfolgt.
- Schriftstücke
können mittels analoger oder digitaler Fernkommunikation zugestellt
werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter ihr Einverständnis erkennen
lässt. Das Einverständnis wird unterstellt, wenn die
Telekommunikationsadresse auf einem Briefkopf oder ähnlich angegeben
wird.
- Hat
eine Partei einen Rechtsanwalt umfassend mit ihrer Vertretung im
Verfahren beauftragt, so erfolgen Zustellungen ausschließlich an ihn.
Im übrigen obliegt es dem Ermessen des Sekretariats oder des
Vorsitzenden, ob an die Partei selbst oder an einen Vertreter
zuzustellen ist.
- Erscheint
ein von der Partei gewünschter Zustellungsweg unsicher oder sind
Verzögerungen zu befürchten, so können das Sekretariat oder der
Vorsitzende die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verlangen,
an den schnell und sicher zugestellt werden kann.
- Gesetzliche Vorschriften, wonach in bestimmten Fällen eine Zustellung als erfolgt gilt, wirken auch unter diesem Statut.
§ 16 Verhandlung
- Der
Vorsitzende bestimmt Form, Ort und Zeit der Verhandlung. Auf
übereinstimmende Wünsche der Parteien soll er tunlichst Rücksicht
nehmen.
- Verlangt
eine Partei mündliche Verhandlung, so soll der Vorsitzende dem
stattgeben, es sei denn, dass die andere Partei aus berechtigten
Gründen widerspricht. Der Vorsitzende kann einen Antrag auf mündliche
Verhandlung auch von Amts wegen ablehnen, wenn seinem freien Ermessen
nach unzumutbarer Aufwand oder unzumutbare Verzögerung zu besorgen sind.
- Das persönliche Erscheinen der Parteien kann angeordnet werden.
- Einstweilige
Maßnahmen kann das Schiedsgericht ohne Anhörung der anderen Partei
erlassen; rechtliches Gehör ist dann unverzüglich nachzuholen.
- Über die Zulassung einer Widerklage entscheidet das Schiedsgericht nach freiem Ermessen.
- Verhandlungssprache
ist deutsch. Die Verhandlung kann - ohne Übersetzung ins Deutsche - in
einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Parteien damit
einverstanden sind und mindestens einer der Schiedsrichter diese
Sprache dergestalt beherrscht, dass er die anderen Schiedsrichter vom
Inhalt der Verhandlungen unterrichten kann. Das Sekretariat gibt auf
Verlangen Auskunft darüber, ob und welche Schiedsrichter zur
Verhandlung in einer fremden Sprache zur Verfügung stehen.
- Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen Kostenvorschüsse anfordern und zwar auch vom Antragsgegner.
- Der SGH
erhebt Kosten nach Maßgabe einer vom Sekretariat aufzustellenden
Kostenordnung, die ebenso zu veröffentlichen ist wie dieses Statut. Auf
Verlangen einer Partei ist diejenige Fassung der Kostenordnung
anzuwenden, die im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung in Kraft war; das
Sekretariat kann dann die Kosten aber einer zwischenzeitlich etwa
eingetretenen wesentlichen Veränderung des Geldwerts und sonst
maßgeblicher Verhältnisse anpassen.
- Alle
Parteien, die sich auf das Verfahren eingelassen haben, schulden
sämtliche Kosten als Gesamtschuldner auch dann, wenn das Schiedsgericht
über sie entschieden hat.
- Das
Sekretariat kann gegenüber einer bedürftigen Partei auf Kosten oder
Kostenvorschüsse ganz oder zum Teil verzichten; soweit die bedürftige
Partei verurteilt ist, Kosten zu tragen, entfällt insoweit die Haftung
der anderen Partei.
- Das Sekretariat kann dem SGH geschuldete Kosten herabsetzen oder erlassen, wenn das der Billigkeit entspricht.
- Der
Spruchkörper entscheidet nach Ermessen, welche Partei zu welchem Anteil
Kosten zu tragen oder zu erstatten hat und welche Kosten neben denen
des SGH erstattungsfähig sind. Entscheidet der Spruchkörper hierzu über
den Streitwert, so ist die Entscheidung nur zwischen den Parteien
wirksam, nicht aber im Verhältnis der Parteien zum SGH.
§ 18 Anwendungsbereich
- Die
Bestimmungen dieses Teils finden Anwendung, wenn der Antragsteller
ausdrücklich eine nur schlichtende und vermittelnde Tätigkeit, nicht
aber eine verbindliche Entscheidung beantragt.
- Die Schlichtung setzt den vorherigen Abschluß eines Schlichtungs- oder Schiedsvertrags nicht voraus.
- Das Schlichtungsverfahren kann auch stattfinden, wenn sich die andere Partei nicht einlässt.
- Eine von der Bundesnotarkammer anerkannte Schlichtungsordnung ist zu beachten, soweit sie mit diesem Statut nicht in Widerspruch steht.
§ 19 Verfahren
- Das
Schlichtungsverfahren findet vor dem Vorsitzenden allein statt, wenn
nicht die Parteien ausdrücklich die Zuziehung von Beisitzern verlangen.
- Sekretariat
oder Vorsitzender haben die Parteien darüber zu belehren, dass das
Schlichtungsverfahren nach diesem Statut keine notarielle Amtstätigkeit
darstellt und dass sie statt des SGH auch einen Notar ihrer Wahl
beauftragen könnten. Wird der Antrag aufgrund der Belehrung
zurückgenommen, so ist das Verfahren kostenfrei. Die Belehrung
unterbleibt, wenn und soweit der SGH als Gütestelle anerkannt ist und
die Anrufung einer Gütestelle gesetzliche Voraussetzung eines
Verfahrens vor staatlichen Gerichten ist.
- Einigen
sich die Parteien, so ist der Vorsitzende - oder bei Beteiligung von
Beisitzenden ein Beisitzer - nicht gehindert, die Einigung als Notar zu
beurkunden. Er hat aber darauf hinzuweisen, dass es sich um getrennte
Verfahren handelt, dass die Kosten für jedes dieser Verfahren
unabhängig voneinander anfallen und dass die Parteien auch jeden
anderen Notar mit der Beurkundung beauftragen können.
- Der Spruchkörper bestimmt durch Beschluss den Zeitpunkt, in welchem das Verfahren gescheitert ist und endet.
- Über die Kosten kann nach § 17 Abs. 5 dieses Statuts auch dann entschieden werden, wenn das Verfahren gescheitert ist.
V. Teil: Schiedsverfahren
§ 20 Grundsätze
- Das
Schiedsverfahren nach diesem Statut ist ein Schiedsverfahren deutschen
Rechts nach dem Zehnten Buch der deutschen Zivilprozessordnung, auch
wenn in einer fremden Sprache verhandelt wird oder einzelne
Verfahrenshandlungen im Ausland stattfinden.
- Das
Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit und im
Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung.
- Das Schiedsverfahren beginnt - außer bei einstweiligen Maßnahmen - stets mit einer Schlichtungsphase vor dem Vorsitzenden.
- Die Schlichtung schließt ggf. mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Schiedsvergleich) ab.
- Die
Schlichtungsphase geht in das streitige Verfahren über, wenn der
Vorsitzende ihr Scheitern feststellt. An die Anträge der Parteien ist
er insoweit nicht gebunden.
- Lässt sich eine Partei nicht auf das Verfahren ein oder ist sie bei anberaumter mündlicher Verhandlung säumig, so kann der Vorsitzende ohne erneute Ladung in das streitige Verfahren übergehen.
§ 22 Streitiges Verfahren
- Nach
Feststellung des Scheiterns der Schlichtungsphase kann jede Partei
innerhalb zweier Wochen nach Verkündung des Beschlusses den
Vorsitzenden ohne Angabe von Gründen für das weitere Verfahren auch
dann ablehnen, wenn sie von dem Recht, einen der Schiedsrichter ohne
Angabe von Gründen abzulehnen, schon Gebrauch gemacht hatte.
- Das
streitige Verfahren findet vor dem ganzen Spruchkörper statt, es sei
denn die Parteien verlangen übereinstimmend die Entscheidung nur durch
den Vorsitzenden.
- Hat
sich eine Partei nicht auf das Verfahren eingelassen oder war sie in
der Schlichtungsphase bei anberaumter mündlicher Verhandlung säumig, so
entfällt für sie das Ablehnungsrecht nach Abs. 1. Zur Entscheidung nur
durch den Vorsitzenden genügt in diesem Fall das Einverständnis der
anderen Partei.
- Erst nach Eintritt in das streitige Verfahren prüft das Schiedsgericht die Zulässigkeit der Schiedsklage und der Klageanträge.
- Das
Schiedsgericht kann Einlassungs- und Antragsfristen sowie Fristen für
die Benennung und die Vorlage von Beweismitteln setzen und nach Ablauf
der Frist die Partei mit weiterem Vorbringen ausschließen.
- Das
Schiedsgericht entscheidet nach dem Recht, das nach deutschem
internationalen Privatrecht auf das streitige Rechtsverhältnis
anzuwenden ist. Eine Rechtswahl erkennt es in den Grenzen des ordre
public auch dann an, wenn das deutsche internationale Privatrecht oder
das sonst anwendbare Recht sie nicht zulassen sollte. In der
Vereinbarung, den Streit durch den SGH entscheiden zu lassen, liegt im
Zweifel keine Wahl des deutschen Sachrechts.
- Dem
Schiedsgericht ist vorbehalten, nach Billigkeit zu entscheiden, wenn
der Vorsitzende die Möglichkeit dazu den Parteien schriftlich oder in
mündlicher Verhandlung angekündigt und sie unter Fristsetzung zum
Widerspruch aufgefordert hat. Widerspricht auch nur eine Partei
innerhalb der Frist, findet eine Entscheidung nach Billigkeit nicht
statt.
- Im
Falle der Säumnis einer Partei entscheidet das Schiedsgericht nach
Aktenlage; ob es Behauptungen der anderen Partei allein aufgrund der
Säumnis für zugestanden erachten will, entscheidet es nach freier
Überzeugung.
§ 24 Auslegung
Ist in einem Schiedsvertrag vereinbart, ein Rechtsstreit solle durch den SGH oder durch Schiedsrichter entschieden werden, die vom Deutschen Notarverein zu bestellen sind, gilt im Zweifel gegenwärtiges Statut.
§ 25 Zeitliche Abgrenzung
- Dieses Statut findet Anwendung in der Fassung, die im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags im Sekretariat in Kraft ist.
- Jede
Partei kann innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Personen der
Schiedsrichter verlangen, dass das Statut in der Fassung anzuwenden
ist, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsvertrags gegolten hat.
- Dieses
Statut wird vom Vorstand des Deutschen Notarvereins Bundesverband der
Notare im Hauptberuf und von der Geschäftsführung der DNotV GmbH
ausgefertigt und mit Verkündung in der von der DNotV GmbH
herausgegebenen Zeitschrift "NOTAR" wirksam.
- Auch die Änderung oder Aufhebung dieses Statuts bedürfen der in Abs. 1 festgelegten Form.
Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare - SGH
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
Der SGH erhebt Gebühren, Auslagen und Vorschüsse (Kosten) nach Maßgabe des Statuts und dieser Gebührenordnung.
§ 2 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist stets allein der SGH.
§ 3 Fälligkeit
- Gebühren sind fällig, sobald der Tatbestand für ihre Entstehung verwirklicht ist.
- Auslagen sind fällig, sobald sie entstanden und in Rechnung gestellt worden sind.
- Vorschüsse sind fällig, sobald deren Erhebung ordnungsgemäß angeordnet ist.
Kraft Gesetzes anfallende Umsatzsteuern sind zusätzlich zu zahlen.
§ 5 Zahlung
- Zahlungen haben kosten- und spesenfrei ausschließlich auf das vom Sekretär angegebene Konto in europäischer Währung zu erfolgen.
- Dem
SGH gegenüber kommt der Schuldner in Verzug, sobald ihm eine
schriftliche Mahnung zugeht. Der SGH erhebt eine Mahngebühr von € 50,00
und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz.
- Aufrechnen kann der Schuldner nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.
Der SGH kann die Ausfertigung und Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen allen Parteien gegenüber zurückbehalten, bis fällige Kosten sowie Mahngebühren und Verzugszinsen beglichen sind.
II. Teil: Gebühren
§ 7 Wertgebühr
- Gebühren bestimmen sich nach dem Streitwert.
- Einstweilige
Anordnungen bilden ein selbständiges Verfahren, falls sie nicht in
einem schon anhängigen Verfahren zur Hauptsache beantragt werden.
- Die
Werte von Klage und Widerklage werden zusammengerechnet.
Eventual-Widerklagen rechnen voll, auch wenn der Eventualfall nicht
eintreten sollte.
- Wird
der Spruchkörper nur durch den Vorsitzenden tätig, so beträgt bis zu
einem Streitwert von Euro 5.000,- die Gebühr 15% des Streitwerts,
mindestens jedoch Euro 500. Die Gebühr erhöht sich
a) bis Euro 50.000,- Streitwert je angefangene weitere Euro 2.500,- um Euro 150,-
b) bis Euro 500.000,- Streitwert je angefangene weitere Euro 5.000,- um Euro 100,-
c) bis Euro 5.000.000,- Streitwert je angefangene weitere Euro 50.000,- um Euro 500,-
d) ab Euro 5.000.000,- Streitwert je angefangene weitere Euro 500.000,- um Euro 500,-
- Wird
der volle Spruchkörper tätig, so beträgt die Gebühr das Dreifache der
vorstehend festgesetzten Sätze. Der Gebührensatz für den vollen
Spruchkörper kommt zum Ansatz, wenn dieser in irgendeiner Phase des
Verfahrens tätig geworden ist.
- Unter "Gebühr" ist im nachfolgenden diejenige zu verstehen, die bei Fällung eines Schiedsspruchs anfallen würde.
- Es werden nur die hier ausdrücklich festgesetzten Gebühren erhoben.
Mit Eingang eines Antrags nach § 12 des Statuts fallen 10 % der Gebühr an.
§ 9 Schlichtung
- Für die
Schlichtung nach § 18 des Statuts fallen weitere 30 % der Gebühr an;
sie werden fällig, sobald das Sekretariat den Antrag annimmt.
- Für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
- Wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Scheiterns der Schlichtung Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gestellt, fällt dafür eine weitere Gebühr nach § 8 nicht an.
§ 10 Schiedsverfahren
- Für die
Schlichtungsphase nach § 21 des Statuts fallen weitere 30 % der Gebühr
an; sie werden fällig, sobald das Sekretariat den Antrag annimmt. Im
Falle des § 9 Abs. 3 entfällt die Gebühr. Ergeht in der
Schlichtungsphase nach § 21 des Statuts ein Schiedsspruch mit
vereinbartem Wortlaut, so fällt keine zusätzliche Gebühr an.
- Für
das streitige Schiedsverfahren fallen weitere 40 % der Gebühr an. Hat
weder ein Schlichtungsverfahren noch eine Schlichtungsphase
stattgefunden, so kommt die Gebühr nach Abs. (1) hinzu. Sie werden
fällig, sobald das Scheitern der Schlichtung festgestellt ist, im Falle
des § 9 Abs. 3 mit Eingang des Antrags beim Sekretariat.
- Für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut fällt keine zusätzliche Gebühr an.
- Für andere Schiedssprüche fallen die restlichen 20 % der Gebühr an.
§11 Kommunikationskosten
- Es werden alle tatsächlich anfallenden Kommunikationskosten, insbesondere Porti und Telefongebühren, erhoben.
- Statt
der tatsächlich anfallenden Kommunikationskosten kann eine Pauschale
erhoben werden. Bis zu einem Streitwert von Euro 5.000,- beträgt sie
Euro 250,-. Sie erhöht sich für höhere Streitwerte um 10 % der Gebühr
nach § 7 und beträgt höchstens Euro 6000,-.
- Für
die Schlichtung nach § 18 fällt ggf. lediglich die Hälfte der Pauschale
an. Im Falle des § 9 Abs. 3 fällt ggf. die weitere Hälfte der Pauschale
mit dem Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens an.
Zusätzlich zur Pauschale werden erhoben:
- Auslagen für eine von den Parteien gewünschte besondere Versendungsart, z.B. durch Kurier;
- Auslagen für Telekommunikation mit Orten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
- Auslagen für förmliche Zustellungen.
§ 13 Reisekosten
- Reisekosten
werden nur erhoben, soweit Schiedsrichter an einen anderen als den Ort
des schiedsrichterlichen Verfahrens reisen müssen. Bestimmen die
Parteien einen Schiedsrichter, der nicht am Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens wohnt und der dort auch keine
Geschäftsstelle unterhält, so werden Reisekosten auch für die Reise zum
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erhoben.
- Zu
erstatten sind Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs in
Höhe von Euro 1,00 je km, Kosten für die Benutzung anderer
Verkehrsmittel in der 1. Klasse.
- Zu erstatten sind Übernachtungskosten (einschließlich Frühstück) in Hotels der oberen Kategorie.
- Für jeden Schiedsrichter ist je angefangenem Kalendertag der Reise ein Tagegeld von Euro 100,00 zu erstatten.
Zu erstatten sind Kosten für die Anmietung von Räumen für die mündliche Verhandlung.
§ 15 Dolmetscher, Protokollführer
Zu erstatten sind Kosten für Protokollführer, Dolmetscher und Übersetzer.
§ 16 Beweisaufnahme
- Zu erstatten sind alle für eine Beweisaufnahme anfallenden Auslagen.
- Zeugen und Sachverständigen werden Reisekosten und Verdienstausfall nach Ermessen des Schiedsgerichts vergütet.
- Sachverständigen kann das Schiedsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen.
Zu erstatten sind Gelder, die der SGH für Gerichtsgebühren, sonstige staatliche Gebühren oder auf Wunsch oder mit Zustimmung der Parteien sonst verauslagt.
§ 18 Gerichtliche Verfahren
- Wird ein
Schiedsrichter oder ein Mitglied des Sekretariats in Zusammenhang mit
dem Schiedsverfahren vor ein Gericht geladen, sind Reisekosten nach §
13 zu erstatten.
Zusätzlich ist für jeden angefangenen Tag - auch wenn keine Reisekosten anfallen - eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von Euro 500,00 zu entrichten.
