Schiedsgerichtshof
Der Schlichtungsgedanke im Statut des SGH
Notar, Dr. Bernd Wegmann, Ingolstadt
Einleitung
Der SGH führt
die Aufgabe "Schlichtung" nicht nur in seinem Namen, sondern verankert
die Schlichtung als m.W. einziges deutsches Schiedsgericht auch in
seinen Statuten. Dabei erfolgt eine Schlichtung stets im Rahmen von
streitigen Verfahren, die unter dem Statut des SGH durchgeführt werden
(§ 21 des Statuts), s. dazu nachf. unter I.. Ein Verfahren vor dem SGH
kann auch als "bloßes" Schlichtungsverfahren geführt werden (§§ 18, 19
des Statuts), s. nachf. dazu unter II.
I. Die Schlichtung im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem SGH
1. Unterschied zur Vergleichsförderung nach der ZPO
Schon bei
streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten soll nach § 279 ZPO
das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten bedacht sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten auch die
Statuten vieler anderer Schiedsgerichte (z.B. § 32 Abs. 1 SGO DIS, § 19
Abs. 1 SGO IHK München)
Die
Schlichtung, die im Rahmen von streitigen Verfahren vor dem SGH
durchzuführen ist, geht aber über eine entsprechende Pflicht des
Gerichts hinaus und ergänzt, bzw. erweitert sie, wodurch die
Beteiligten Verfahrens- und Kostenvorteile erlangen.
a) Die
Schlichtung leitet das streitige Schiedsverfahrens zwingend ein (§ 21
Abs. 1 des Statuts). Sie stellt einen herausgehobenen
Verfahrensabschnitt dar. Erst nach ihrem Abschluss findet das
eigentlich kontradiktorische Verfahren statt.
b) Die
Schlichtung wird, wenn auch nur einer der Beteiligten es wünscht,
personell getrennt vom darauffolgenden kontradiktorischen
Verfahrensabschnitt geführt: die Durchführung der Schlichtungsphase
obliegt zunächst allein dem Vorsitzenden, selbst wenn im Regelfall der
Spruchkörper noch aus zwei Beisitzern besteht (s. § 21 Abs. 1 im
Gegensatz zu § 8 Abs. 1 des Statuts). Wenn auch nur einer der
Beteiligten nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren den
"Schlichter" von der Mitwirkung im sich anschließenden streitigen
Verfahren ausschließen will, kann er den bisherigen Vorsitzenden ohne
Angabe von Gründen vom weiteren Verfahren ausschließen (§ 22 Abs. 1 des
Statuts). Dadurch sollen die Schlichtung und der Schlichter eindeutig
abgegrenzt werden vom staatlichen Richter, der einen "Zwangsvergleich"
mit der Inaussichtstellung der später zu erwartenden Entscheidung
durchsetzt (s. dazu noch unten).
c) Auf welche
Art und Weise die Schlichtung durchgeführt wird, lässt das Statut
offen. Die Parteien sollen aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft über die
Methode der Durchführung entscheiden. Ihnen steht dabei die ganze
Spannbreite möglicher ADR- Verfahren zur Verfügung: von der
interessenorientierten Mediationsverhandlung der Beteiligten, bei der
der Vorsitzende nur eine gesprächsleitende und gesprächsstrukturierende
Funktion ausübt, bis zur Abrede eines "Schlichtungsspruchs" durch den
Vorsitzenden , der Wirksamkeit erlangt, wenn er durch die Beteiligten
nicht widerrufen wird.
d) Die
Beteiligten können den Vorsitzenden als Schlichter dabei also
ermächtigen oder beauftragen, ihre rechtliche Position oder die
Erfolgsaussichten zu bewerten oder sogar in einen Schlichtungsvorschlag
einfließen zu lassen. Der Vorsitzende ist in dieser Situation
üblicherweise in einem Dilemma: ist er zu offen bei der Preisgabe
seiner Bewertung, riskiert er die Ablehnung wegen Befangenheit.
Zugleich riskieren die Beteiligten den Verlust an
Verhandlungsspielraum, wenn sie rechtliche Bewertungen des
Vorsitzenden, der später an der Entscheidung maßgeblich beteiligt ist,
erbitten und diese ihre Verhandlungsposition nicht stützen. Deshalb
gibt das Statut den Beteiligten das Recht, den Vorsitzenden, der die
Schlichtung (ohne Erfolg) betrieben hat, für das weitere Verfahren ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Dadurch kann, wenn auch nur einer der
Beteiligten es wünscht, der "Schlichter" vom "Richter" getrennt werden.
e) Der SGH
fördert weitergehend als Kostenordnungen anderer Schiedsgerichte die
Schlichtung durch seine Kostengestaltung. Falls das Verfahren in der
Schlichtungsphase beendet wird, fallen zwingend (demgegenüber kann nach
§ 40 Abs. 3 SGO DIS und nach § 10 Abs. 4 SGO IHK München bei
vorzeitiger Verfahrenserledigung das Honorar nur nach billigem Ermessen
ermäßigt werden) nur 40% der Kosten einer streitigen Entscheidung an
(§§ 8, 10 Abs. 1 Kostenordnung SGH), wobei sich diese 40 % auf die
Kosten bei Entscheidung durch einen einzigen Richter beziehen.
Gegenüber den Kosten einer streitigen Entscheidung vor einem mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper (dreifacher Gebührensatz), betragen die
Kosten nur 13,3%, wobei ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
keine zusätzliche Gebühr auslöst (§ 10 Abs. 3 Kostenordnung SGH).
2. Verjährungsunterbrechung der Schlichtung durch Einbettung in ein streitiges Verfahren
Das
Schlichtungsverfahren als Bestandteil eines streitigen
Schiedsgerichtsverfahrens weist gegenüber sonstigen ADR- Verfahren den
Vorteil auf, daß es stattfindet, nachdem ein Klageantrag erhoben wurde.
Während außergerichtliche Streitbeilegungs-, z.B. Schlichtungs- oder
Mediationsverfahren die Verjährung weder unterbrechen noch hemmen
(Ausnahme z.B. § 639 Abs. 2 BGB), unterbricht die unselbständige
Schlichtungsphase nach § 209 Abs. 1 ZPO die Verjährung, weil sie nach
Erhebung der die Verjährung unterbrechenden Schiedsklage erfolgt.
II. Die bloße Schlichtung nach §§ 18, 19 des Statuts
Wenn den
Beteiligten die Verjährung ihrer Ansprüche nicht droht und sie deshalb
"Schlichtungsverfahren" im weitesten Sinne losgelöst von Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren führen wollen, können sie solche Verfahren
nach dem Statut des SGH führen lassen. Das Statut ist also offen für
den Wunsch von Beteiligten, außerhalb von Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren eigenverantwortlich und durch den Vorsitzenden
kundig geleitet, ihre Konflikte beizulegen.
Der SGH
übernimmt die Durchführung solcher Verfahren, gleichgültig, ob sie nach
Eintritt des Konfliktfalls ad hoc vereinbart oder schon vorsorglich zur
künftigen Streitbeilegung vereinbart werden ( § 18 Abs. 2 Statut SGH).
Auch hier
gilt die Verfahrensherrschaft der Parteien, die damit ein ihnen als
geeignet erscheinendes ADR- Verfahren durchführen lassen können. Eine
von der Bundesnotarkammer anerkannte Schlichtungsordnung ist nur dann
beachtlich, wenn sie mit dem Statut des SGH, damit der
Verfahrensherrschaft der Beteiligten nicht in Widerspruch steht. Im
Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft können die Beteiligten auch wählen,
ob sie neben dem Vorsitzenden Beisitzer zugezogen haben wollen. Hierfür
werden insbesondere Kostenerwägungen mit entscheidend sein.
Bezüglich der
Kosten gilt, daß auch für die bloße Schlichtung nur 40 % der Kosten
erhoben werden, die bei einer streitigen Entscheidung anfielen. Nachdem
das Verfahren nach §§ 18, 19 des Stauts aber kein Schiedsverfahren im
Sinne der §§ 1025 ff. ZPO darstellt, entfällt die Möglichkeit, dieses
Verfahren durch einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
abzuschließen. Wenn die Abrede der notariellen Beurkundung bedarf,
fallen hierfür, wenn die Beurkundung durch den Vorsitzenden vorgenommen
wird, seine normalen Gebühren nach der KostO an.
Zusammenfassung
Die besondere
Hervorhebung der Schlichtung im Rahmen eines streitigen
Schiedsgerichtsverfahrens ermöglicht den Beteiligten kostengünstig die
Durchführung eines "med- arb"- Verfahrens, das die Beteiligten aufgrund
ihrer Verfahrensherrschaft für ihre Verhältnisse maßgeschneidert
durchführen lassen können. Ein bloßes Schlichtungsverfahren wird zur
näheren Verfahrensausgestaltung durch die Parteien zur Verfügung
gestellt, um den verstärkten Wunsch nach Mediation und ähnlichen
Verfahren kostengünstig und kompetent befriedigen zu können.
