Stellungnahme
Schreiben an die Justizministerkonferenz am 17./18. Juni 2004
Gesetzgebung zum elektronischen Registerverkehr / § 12 HGB
Auf der nächsten Justizministerkonferenz am 17./18. Juni 2004 in
Bremerhaven wird nach unserer Kenntnis auch der elektronische
Registerverkehr behandelt werden. Notare wirken beim Registerverkehr
verantwortlich mit.
Der Deutsche Notarverein sieht sich insoweit durch
einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13.5.2004
alarmiert. In dem Artikel ist von Plänen des Bundesjustizministeriums
die Rede, ab dem 1.1.2007 bei Registeranmeldungen gänzlich auf die
notarielle Mitwirkung verzichten zu wollen. Vielmehr soll dann die
Anmeldung zum Handelsregister ohne notarielle Beglaubigung für
jedermann möglich sein. Dies soll im Zuge der Umsetzung der Richtlinie
2003/58/EG (Änderung der Publizitätsrichtlinie) und der Einführung des
elektronischen Registerverkehrs erfolgen. Tatsächlich macht die
Publizitätsrichtlinie hierzu jedoch keine Vorgaben, wie sich aus
Erwägungsgrund Nr. 6 ("...unbeschadet der grundlegenden Anforderungen
und vorgeschriebenen Formalitäten des einzelstaatlichen Rechts ...")
und Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ("...und sonstige anmelde-
oder mitwirkungspflichtige Personen und Stellen...") ergibt.
Um den
Übertragungsweg von Handelsregisteranmeldungen zu erleichtern, muss man
nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und die sinnvolle öffentliche
Beglaubigung gleich mit abschaffen. Im Gegensatz zu den Plänen, die
Beglaubigung abzuschaffen, sieht der gegenwärtig ebenfalls diskutierte
Referentenentwurf des Justizkommunikationsgesetzes (veröffentlicht
unter http://www.bmj.bund.de/media/archive/522.pdf) vor, dass
Beglaubigungen künftig durch den Notar elektronisch vorgenommen werden
können. Parallel dazu soll eine Regelung in der ZPO geschaffen werden,
die die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente mit der
öffentlicher Urkunden gleichstellt.
Dieser Ansatz erscheint
folgerichtig und wird vom Deutschen Notarverein begrüßt, weil er den
Anforderungen der Rechtspraxis an einen modernen Geschäftsverkehr
gerecht wird. Dagegen würde es diesen Anforderungen gerade nicht
gerecht, wenn künftig jedermann ohne notarielle Mitwirkung Anmeldungen
zum Handelsregister einreichen könnte. Der Geschäftsverkehr verlangt
ein schnelles, zuverlässiges, effizientes und reibungslos
funktionierendes Handelsregister. Dies lässt sich ohne die
Filterfunktion, die der Notar bei den Handelsregisteranmeldungen
wahrnimmt, nicht oder nur mit erheblichem (insbesondere personellem)
Mehraufwand bei Gericht gewährleisten.
Die Jahre nach 1989 haben
gezeigt, dass der Verbund Notar - Handelsregister eine
Schlüsselfunktion in der Umsetzung wirtschaftlicher
(Investitions-)Entscheidungen in einen Rechtsrahmen innehat. Als dieser
im Umfeld der Wiedervereinigung nämlich nicht funktioniert hat, ging
erst einmal gar nichts mehr. Solange der Verbund Notar-Handelsregister
funktioniert hatte, hat sich niemand darüber Gedanken gemacht, was
Störungen hier auslösen können, bis diese da waren.
Es stellt sich die
Frage, ob diese Erkenntnis ein gutes Jahrzehnt nach dem 3.10.1990 keine
Gültigkeit mehr hat. Insofern möchten wir daran erinnern, dass der
Notar in der Praxis über die reine Beglaubigungsfunktion hinaus in
umfangreichem Maße beratend und prüfend tätig wird und regelmäßig den
Text der Anmeldung für seine Klienten entwirft.
Daher sind
Handelsregisteranmeldungen in der Regel richtig aufgesetzt und
erfordern nur einen geringen gerichtlichen Prüfungsaufwand.
Beanstandungen sind selten. Direkten Nachfragen von Seiten der
Anmeldenden sieht sich das Handelsregister bisher nur in Ausnahmefällen
ausgesetzt. All dies würde sich ändern, wenn die Vorstellungen des
Bundesjustizministeriums Wirklichkeit werden und die Notare künftig
nicht mehr die Schnittstelle zum Handelsregister bilden. Ohne
notarielle Mitwirkung wird es zwangsläufig mehr fehlerhafte Anmeldungen
und damit einen höheren Arbeitsaufwand beim Handelsregister für die
Bearbeitung von Beanstandungen, Rückfragen etc. geben.
Aber auch die
reine Beglaubigung ist nicht bloß Formalität. Durch die Beglaubigung
ist nicht nur die Identität des Unterzeichnenden festgestellt, sondern
auch die persönliche Abgabe der Erklärung, das Fehlen von Zwang oder
Täuschung und die Geschäftsfähigkeit. Missbrauch wird damit verhindert,
ein Umstand, der für die Funktion eines öffentlichen Registers
unabdingbar ist. Nimmt man hinzu, dass der Entwurf der Bundesregierung
zum Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz vorsieht, dass spätestens
einen Monat nach Eingang der Anmeldung über die Eintragung zu
bescheiden ist, steht zu befürchten, dass die Handelsregister bei
gleichzeitigem Wegfall der notariellen Beglaubigung unter der
Arbeitslast zusammenbrechen würden.
Aus Sicht des Deutschen
Notarvereins erscheint es ferner unvorstellbar, wie bei Wegfall der
notariellen Beglaubigungszuständigkeit am Erfordernis der
strafbewehrten Versicherungen (wie z.B. die Versicherung über die
Leistung der Stammeinlagen in § 8 Abs. 2 GmbHG) festgehalten werden
kann. Zum Schutz des Rechtsverkehrs und der versichernden Anmelder
sowie als Grundlage für Sanktionen erscheint eine Belehrung durch den
Notar über die Rechtsfolgen der Versicherung unabdingbar. Bei der
Anmeldung neuer Geschäftsführer ist die Belehrung durch einen
Amtsträger sogar gesetzlich in § 8 Abs. 3 GmbHG festgelegt. Dies ist
auch sachgerecht. Zudem ließe sich die Unterschriftszeichnung, wie sie
z.B. in § 8 Abs. 5 GmbHG vorgeschrieben ist, ohne eine öffentliche
Beglaubigung überhaupt nicht mehr aufrechterhalten. Aus den
vorgenannten Gründen und weil die Führung der Handelsregister in die
Justizhoheit der Länder fällt, bitten wir Sie, den Plänen des Bundes
entgegenzutreten.
Der Deutsche Notarverein regt an, die Diskussion
nicht allein unter dem Gesichtspunkt der einfachen elektronischen
Übermittlung der Handelsregisteranmeldung durch den Notar zu führen.
Vielmehr sollte die Schnittstellenfunktion des Notars verstärkt werden.
Dies könnte dadurch geschehen, dass die Prüfung, die bisher dem
Handelsregister obliegt, auf den Notar vorverlagert wird. Der Notar
könnte die von ihm geprüften Daten in einer strukturierten Form so an
das Handelsregister übermitteln, dass diese automatisch in die
Registersoftware überführt werden können. Das Register könnte dann den
elektronisch erstellten Verfügungsentwurf durch Knopfdruck
verabschieden. Der Gerichtsaufwand könnte auf diese Weise weiter
reduziert werden. Dieses Schreiben übersende ich Ihnen in 16-facher
Ausfertigung mit der Bitte, es an die übrigen Mitglieder der
Justizministerkonferenz zu verteilen. Außerdem füge ich ein
Thesenpapier bei, das auf einer Seite wichtige Argumente gegen die
gesetzgeberischen Überlegungen der Bundesregierung zusammenfasst.
Drei
Thesen zu den Gesetzgebungsüberlegungen der Bundesregierung, im
Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Registerverkehrs auf
die notarielle Mitwirkung verzichten zu wollen 1. Die Jahre nach 1989
haben schlagartig gezeigt, dass der Verbund Notar - Handelsregister
eine Schlüsselfunktion in der Umsetzung wirtschaftlicher
(Investitions-)Entscheidungen in einen Rechtsrahmen innehat. Als dieser
Verbund im Umfeld der Wiedervereinigung nämlich nicht funktioniert hat,
ging erst einmal gar nichts mehr. Bis dahin hatte sich niemand darüber
Gedanken gemacht, was Störungen hier auslösen können. Es stellt sich
die Frage, ob diese Erkenntnis ein gutes Jahrzehnt nach dem 3.10.1990
keine Gültigkeit mehr hat. 2. § 12 HGB darf - nicht anders als § 29 GBO
- nicht als reine Formvorschrift begriffen werden. Es handelt sich
hierbei um eine verdeckte Verfahrensvorschrift, die auf einer Linie z.
B. mit § 78 ZPO liegt. Hierdurch wird der in § 12 FGG niedergelegte
Amtsermittlungsgrundsatz begrenzt. Form ist Verfahren; das
Handelsregisterverfahren ist eine Sonderform des Urkundenprozesses.
Das
Register- und das Grundbuchverfahren erschöpfen sich nicht in der
bloßen Übersendung irgendwelcher Unterlagen. Beide sind echte
gerichtliche Verfahren, gekennzeichnet durch Anträge,
verfahrensleitende Verfügungen, mündliche und schriftliche Anhörungen,
Entscheidungen und Rechtsbehelfe. Wer auch nur einmal eine
Kettenverschmelzung mit mehreren beteiligten Handelsregistern,
verbunden mit Kapitalmaßnahmen, Satzungsänderungen, Änderungen in der
Geschäftsführung, Transfer von Unternehmensverträgen, Auswirkungen auf
Tochtergesellschaften etc. vollzogen hat, weiß dies. Denkt man an § 12
HGB, müsste man konsequent § 78 ZPO durch die elektronische
Schriftsatzeinreichung ersetzen. 3. Die Namenszeichnung ist notwendig
für schriftsachverständige Gutachten in Strafverfahren. Solche
Gutachten werden häufig von den Landeskriminalämtern in Auftrag
gegeben.
Das bedeutet: Die Beglaubigungsfunktion hat hier auch
Beweissicherungsfunktion und letztlich auch Bedeutung für die innere
Sicherheit. Berlin, 9. Juni 2004
