Stellungnahme
Betreuungsrecht
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht"
Der Deutsche Notarverein hat sich zu dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" bereits in der Verbändeanhörung am 25. August 2003 in Düsseldorf äußern können. Dafür danken wir herzlich. Ergänzend zu dem mündlichen Vortrag erlauben wir uns, folgende Anmerkungen nachzureichen. Wir hoffen, dass diese den weiteren Überlegungen dienlich sind.
I. Allgemeine Vorbemerkungen
Vorsorge für den Fall rechtlicher
Handlungsunfähigkeit ("Betreuungsfall") muss, soweit möglich,
individuell getroffen werden. Die Rechtsordnung stellt dafür bereits
heute angemessene Rechtsinstitute (General- und Vorsorgevollmachten)
bereit. Mit der notariellen Beurkundung steht ein
öffentlich-rechtliches Verfahren zur Vollmachterteilung bereit, das
alle Anforderungen erfüllt:
- Beratung und juristisch geprüfte individualisierte Textfassung
- beweiskräftige Feststellung der Geschäftsfähigkeit
- beweiskräftige Feststellung der Urheberschaft der Erklärung
- Schutz vor Verlust der Urkunde
- universelle Eignung der Urkunde für alle rechtlich relevanten Erklärungen
- flächendeckende Erreichbarkeit der Notare einschließlich der Möglichkeit zu Haus- und Krankenhausbesuchen
- nach Vermögen gestaffelte soziale Wertgebühr.
Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum eine weitere – subventionsbedürftige - staatliche Zuständigkeit für Beglaubigungen von Vollmachten geschaffen werden soll. Festzustellen ist zunächst, dass allein die öffentliche Beurkundung die oben genannten Vorteile sichert.
Mit der Absicht, Betreuungsvereinen eine Beglaubigungszuständigkeit zu geben, werden bisherige gesetzgeberische Grundsatzentscheidungen unterlaufen: Mit dem Beurkundungsgesetz wurden 1970 nach langen Beratungen und Vorarbeiten, die schon 1955 begannen, zersplitterte Beurkundungsregeln zusammengefasst. Aus der allgemeinen Beurkundungszuständigkeit wurde eine (fast) ausschließliche Beurkundungszuständigkeit der Notare. Die Entlastung der Amtsgerichte war so effektiv, dass auch im Zuge der heutigen Justizmodernisierung darüber nachgedacht wird, den Notaren auch die letzten den Amtsgerichten konkurrierend verbliebenen Zuständigkeiten aus diesem Bereich (z.B. Erbscheinsanträge) zu übertragen.
Der Deutsche Notarverein hält im Übrigen
gesetzgeberische Maßnahmen allenfalls in Nebenbereichen für tunlich.
Der Schwerpunkt ist nach unserer Einschätzung auf verbesserte
Öffentlichkeitsarbeit auch des Staates zu richten. Es sei hier auf die
positiven Erfahrungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
mit der Initiative Unternehmensnachfolge "nexxt" hingewiesen. Auch die
regionalen Aktionen der Notarkammern und Notarvereine wie Tage der
offenen Tür mit dem Schwerpunktthema Vorsorgevollmacht seien
hervorgehoben.
Zu den einzelnen Fragen darf der Deutsche Notarverein folgende Anmerkungen machen:
II. Betreuung, gesetzliche Vertretungsmacht und Vollmacht
Betreuungen sind der Ausdruck
staatlicher Fürsorge. Die Persönlichkeitsrechte gebieten, dass der
Staat die Verantwortung im Einzelfall übernimmt, sie verbieten, dass er
durch pauschale gesetzlicher Vertretungsrechte Privatpersonen Rechte
über Dritte gibt. Eine persönliche Verbindung lässt keinen Rückschluss
auf den mutmaßlichen Willen zu, diese Person solle zur Stellvertretung
befugt sein.
Aus unserer Sicht muss bereits bezweifelt werden, dass die Anordnung pauschaler Vertretungerechte zur Kostenersparnis verhältnismäßig ist. Ist es milder, dem potenziell Betroffenen abzuverlangen, eine Vollmachterklärung abzugeben, oder von ihm zu erwarten, einer gesetzlichen Vertretungsmacht entgegenzutreten? Besonders der Vergleich der Vertretungsmacht mit dem gesetzlichen Erbrecht hinkt schon auf der Verfahrensebene. Beim Erbrecht geht es darum, auch im öffentlichen Interesse eine Rechtsnachfolge ohne Übertragungsakt zu gewährleisten. Durch das Erbscheinsverfahren ist sichergestellt, dass mindestens hinterlegte Verfügungen von Todes wegen bei der Feststellung des Erbrechts berücksichtigt werden. Der Zeitverzug ist hier hinnehmbar. Eine gesetzliche Vertretungsmacht würde hingegen weitgehend ohne Prüfung, ob abweichende Anordnungen vorliegen, gelten oder vermutet werden.
Zudem muss die Prämisse bezweifelt
werden, dass nahe Angehörige von einer Vertretungsbefugnis ausgehen und
diese auch für richtig halten. In Erbfolgeberatungen hört ein Notar oft
den Wunsch, Pflichtteilsrechte zu entziehen. Das deutet auf eine andere
Meinung in der Bevölkerung hin, als Kindern generell volles Vertrauen
zu geben. Zu prüfen empfiehlt sich, ob und in welchen Fällen die
Vormundschaftsgerichte davon absehen, einen nahen Angehörigen zum
Betreuer zu bestellen, gerade weil in diesem sozialen Nahbereich
Interessenkollisionen befürchtet werden.
So kritisch der Lösungsvorschlag einer
gesetzlichen Vertretungsmacht zu sehen ist, so begrüßenswert ist der
Ansatz, durch Maßnahmen nicht erst der betreuend-nachsorgenden
Rechtspflege, sondern bereits der vorsorgenden Rechtspflege Kosten zu
sparen. Der Vorteil der Vorsorge ist, dass nicht nur Anreize für
verantwortliches Verhalten gesetzt werden oder Kosten nur aus den
Justiz- und Sozialhaushalten auf Bürgerinnen und Bürger verlagert
werden, sondern für den einzelnen genauso wie für die Allgemeinheit
echte Einsparungen entstehen.
Die Kosten der Betreuungsverfahren sind weitgehend durch den rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensaufwand bedingt. Was verfassungsrechtlich als Prüfungsumfang des Gerichts festgelegt ist, kann nicht durch eine gesetzliche Vertretungsmacht umgangen werden. Kostenersparnisse im Betreuungswesen sind daher nur dort möglich, wo eigenverantwortete Vorsorgeentscheidungen staatliches Handeln entbehrlich machen. Diese Subsidiarität ist besonders zu berücksichtigen. Wir begrüßen deshalb die beabsichtigte Stärkung der Vorsorgevollmacht. Durch die Erteilung von Vollmachten können Bürgerinnen und Bürger von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. Sie können anhand ihrer konkreten Lebensumstände festlegen, wer sie im Notfall vertreten darf. Ebenso können sie entscheiden, wie weit diese Befugnisse gehen.
III. Notarielle Vorsorgevollmachten
Die notarielle Vorsorgevollmacht
erweist sich in Akzeptanz, Rechtssicherheit und günstigem Preis als
ideales öffentlich-rechtliches Instrument zur Umsetzung persönlicher
Vorsorgeentscheidungen. Das Verfahren ist durch die Einführung eines
zentralen Registers nochmals verbessert worden.
Der Deutsche Notarverein begrüßt und
unterstützt die Aktivitäten der Bundesnotarkammer, Vorsorgevollmachten
zentral zu registrieren. Eine zentrale Registrierung stellt sicher,
dass Informationen über Vorsorgeurkunden den Vormundschaftsgerichten
schnell, effizient und zuverlässig zur Kenntnis gebracht werden. Diese
Aufgabe kann nur durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts
sachgerecht ausgeführt werden. Es wäre wettbewerbswidrig, diese
zwingend mit einem Monopol verbundene Zuständigkeit Privaten zu
übertragen. Ein privater Betrieb könnte wegen der Möglichkeit der
Geschäftseinstellung oder der Insolvenz nicht garantieren, dass die
Informationen dauerhaft verfügbar sind. Möglicherweise ist die
zivilrechtliche Klarstellung angebracht, dass dieses Register allein
der Auffindbarkeit von Vorsorgeerklärungen dient, nicht aber die
Rechtswirkung z.B. der Kundgabe einer Bevollmächtigung hat.
Das Angebot der Bundesnotarkammer ist
vor allem deshalb begrüßenswert, weil die Beurkundung von
Vorsorgeerklärungen ein Kerngebiet notarieller Tätigkeit ist. Mit dem
Beurkundungsgesetz hat der Staat die Aufgabe der Beurkundung den
Notarinnen und Notaren übertragen und damit seine Behörden,
insbesondere die Gerichte, von Aufgaben entlastet. Die Schaffung neuer
Kompetenzen für weitere Behörden würde dem erklärten Ziel der
Verschlankung des Staates widersprechen und erhebliche Subventionen
erforderlich machen.
Entgegenzutreten ist insoweit Fehlvorstellungen von notarieller Tätigkeit, die von interessierter Seite genährt werden. Notarinnen und Notare sind - unabhängig ob als Anwaltsnotar oder Nurnotar – in allen Ländern flächendeckend zu erreichen. Gerade bei Vorsorgeerklärungen suchen sie ihre Klienten zu Hause oder im Krankenhaus auf, wenn die Beurkundung in der Amtsstelle nicht mehr möglich ist. Während Gerichte und Behörden aus der Fläche zurückgezogen und in regionalen Zentren konzentriert werden, sind Notarinnen und Notare auch "auf dem flachen Land" dann die letzte verbleibende hoheitliche Stelle. Ihnen muss aber ein angemessener Aufgabenbereich verbleiben und darf keine unnötige Konkurrenz geschaffen werden, besonders in Flächenländern mit zum Teil unrentablen Notarstellen, die über einen sozialen Finanzausgleich allein von den Notaren ohne staatliche Zuschüsse aufrechterhalten werden.
Die Notargebühren sind gesetzlich
festgelegt und richten sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beteiligten. Besonders bei Vorsorgevollmachten decken die Kosten oft
nicht den Aufwand. Trotzdem betrachtet jeder Notar seine Tätigkeit auch
in diesem Bereich als selbstverständlich. Zu wenig beachtet wird, dass
Notare eine umfassende Beratungspflicht haben, deren Verletzung zu
einer unbegrenzten Haftung führt. Die gleiche Haftung könnte bei
Fehlern der
Betreuungsbehörden den Staat treffen. Im übrigen ist es gerade die mündliche Beratung im konkreten Fall, die den Beteiligten zu sachgerechten, streitvermeidenden und damit kostensparenden Lösungen hilft. Die Beratungspraxis zeigt, dass auch in gebildeten Kreisen die Information allein durch schriftliche Darstellungen nicht ausreicht, sondern um ein Gespräch ergänzt werden muss. Im Bereich der Entscheidung über medizinische Maßnahmen ist eine notarielle Beurkundung wegen dieser mündlichen Beratung möglicherweise sogar Wirksamkeitserfordernis (kritisch zur Formularverwendung ohne Belehrung auch Taupitz, Gutachten A zum 63. Deutschen Juristentag, 2000, Seite 118).
Die Aufgabenteilung in rechtliche
Beratung und Beurkundung durch Notare und soziale Beratung durch die
Betreuungsbehörden hat sich bewährt und soll aufrecht erhalten bleiben.
Auch die anwaltliche
Unterschriftsbeglaubigung, wie sie von einzelnen Anwälten gefordert
wird, die bereits kommerzielle Strukturen im Betreuungswesen aufbauen,
ist keine Alternative zur notariellen Tätigkeit. Als privater Zeuge
kann bereits jetzt ein Anwalt eine Unterschriftsleistung gegenzeichnen.
Die öffentliche Beglaubigung mit den besonderen Beweiswirkungen ist
jedoch den vom Staat bestellten Amtsträgern vorbehalten. Dies sind nach
der Grundentscheidung des Beurkundungsgesetzes allein die Notare.
Die betriebswirtschaftlichen Kosten der Anwälte für eine dem notariellen Standard entsprechende Dokumentation und Verwahrung und die Kosten des Staates für die Dienstaufsicht wären im Übrigen immens. Ferner bleibt unklar, welche Gebühren für die Entwurfs- und Beratungstätigkeit abgerechnet werden sollen. Eine Beratung, Texterstellung, Beglaubigung und Verwahrung entsprechender Dokumentationen kann für eine Pauschale von € 10 nicht geleistet werden. Auch funktional gilt, obwohl es nicht ausgesprochen wird: die Anwälte würden durch eine Beglaubigungszuständigkeit zu Notaren mit allem Pflichten des Staates zur Dienstaufsicht, der Staatshaftung und den Mitwirkungsverboten; sie blieben aber "Notare" zweiter Güte, ähnlich dem angelsächsischen notary public. Derartige Hybridlösungen sind ein Fremdkörper in der kontinentaleuropäischen Rechtsordnung.
Die bloße Beglaubigung der Unterschrift
unter einer Vorsorgevollmacht reicht in vielen Fällen rechtlich und in
fast allen Fällen faktisch ohnehin nicht aus. Bei der
Unterschriftsbeglaubigung stellt die Urkundsperson fest, dass eine
bestimmte Person eine Namensunterschrift geleistet hat.
Eine Prüfung
des Textes ist nicht vorgesehen; von Missbrauchsfällen abgesehen. Ohne
eine inhaltliche Prüfung aber besteht die Gefahr, dass die Vollmacht an
inneren Mängeln leidet, die sie unbrauchbar machen. Dem Wesen der
Vorsorgevollmacht entspricht es, dass nicht mehr "nachgebessert" werden
kann. Trotz einer Vollmacht ist dann der Weg in die für den Staat teure Betreuung vorprogrammiert.
An dieser Einschätzung ändert sich
nichts, wenn Muster für Vorsorgevollmachten angeboten werden. Im
Gegenteil: Wenn diese auch nur ein gewisses Maß an Gestaltung zulassen,
besteht das Risiko eines "Ausfüllfehlers". Auch bei dem vorgeschlagenen
Muster können Kreuzchen an falschen stellen dazu führen, dass die
Vollmacht widersprüchlich und damit unwirksam ist.
Ein Muster, bei dessen Verwendung nicht durch Form oder Verfahren die bewusste Aufnahme in die Willensbildung sichergestellt ist, unterläuft die ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers, durch das Schriftlichkeits- und Ausdrücklichkeitsgebotes in §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 BGB dem Vollmachtgeber die Reichweite der Eingriffsbefugnisse nachhaltig vor Augen zu führen. Es geht weniger um die mit der Schriftform bezweckte Identitäts- und Beweissicherung. Vielmehr soll der Vollmachtgeber gezwungen werden, über mögliche Konsequenzen der aufgeführten Maßnahmen nachzudenken, die das bloße Ankreuzen gerade nicht gewährleisten kann, auch wenn dann eine Unterschrift beglaubigt wird.
Soweit eine Generalvollmacht für den rechtsgeschäftlichen und persönlichen Bereich als privates Muster angeboten wird, erscheint dieses Ansinnen geradezu abenteuerlich. Die Verfahrensweise ist so folgenreich, dass erneut Bedarf für den Vorschlag besteht, eine allgemeine Formvorschrift für Vorsorgevollmachten in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht recht verständlich, warum an die "bloße" Vermögensverteilung nach dem Tod höhere Anforderungen zu stellen sind als an Zugriffsmöglichkeiten auf das gesamte Vermögen und Eingriffe in die persönliche Integrität noch zu Lebzeiten bei fehlender Handlungs- und Kontrollmöglichkeit. Die notarielle Beurkundung ist ohnedies nach geltendem Recht erforderlich, wenn bestimmte Rechtsgeschäfte, z.B. im Immobilienbereich getätigt und im Grundbuch vollzogen werden sollen. Ähnliches gilt für Handelsregister etc. Besonders hervorzuheben ist § 492 Abs. 4 BGB, wonach der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, dessen Inhalt noch nicht feststeht, nur aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht möglich ist. Der Bevollmächtigte braucht diese Befugnis, wenn beispielsweise zur Deckung von Heimkosten eine Immobilie nicht veräußert, sondern belastet werden soll.
Für die notarielle Beurkundung spricht
die umfassende Beratung, die schon mit dem unmittelbaren Kontakt
zwischen Notar und potentiellem Vollmachtgeber beginnt. Erst das
Gespräch ermöglicht, die individuellen Wünsche festzustellen und mit
auf den Einzelfall abgestimmten Formulierungen klar und zweifelsfrei
zum Ausdruck zu bringen. Einem Streit über die inhaltliche Reichweite
oder gar die Unbrauchbarkeit der ganzen Vollmacht wird vorgebeugt. Der
Notar kann auf eine etwaige Missbrauchsgefahr aufmerksam machen und
zweckmäßige Gegenmaßnahmen (Bestellung eines
Überwachungsbevollmächtigten, Zurückhaltung von Ausfertigungen etc.)
vorschlagen. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit und vermeidet damit
Streit über die Wirksamkeit der Vollmacht. Darüber hinaus aber eröffnen
allein die Vorschriften des Beurkundungsgesetz Menschen mit
eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten den Zugang zur
Vollmachtserteilung.
Besonders große praktische Bedeutung hat
die Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Von einer privat erstellten
Vollmachtsurkunde gibt es stets nur ein Original. Daran ändert auch die
Beglaubigung der Unterschrift nichts. Der Bevollmächtigte steht im
Vorsorgefall für dem Dilemma, dieses Original aus der Hand geben zu
müssen und damit den Verlust zu riskieren (was in letzter Konsequenz
eine Betreuung erforderlich machen kann!) oder die Zurückweisung seiner
Rechtshandlung aufgrund fehlender Vollmachtvorlage zu riskieren. Eine
beglaubigte Abschrift kann das Original nicht ersetzen. Anders bei der
notariell beurkundeten Vollmacht. Hier behält der Notar das Original in
seiner Urkundensammlung. An die Stelle des Originals tritt im
Rechtsverkehr die Ausfertigung. Sie hat die gleichen Wirkungen wie ein
Original, aber sie ist ersetzbar. Nur bei der notariellen Beurkundung
ist es auch gewährleistet, dass bei Verlust der Ausfertigung und
zwischenzeitlich eingetretener Unmöglichkeit der erneuten
Unterzeichnung einer Vollmacht eine weitere Ausfertigung erteilt werden
kann und der Bevollmächtigte handlungsfähig bleibt.
Natürlich ist auch die Beurkundung einer
Vollmacht einschließlich Beratung und Verwahrung eine Leistung, die
vergütet werden muss; wie bereits berichtet, allerdings regelmäßig auf
sehr niedrigem Niveau. Der Deutsche Notarverein fordert insoweit, bei
Kostenvergleichen stets Vollkosten anzusetzen und nur gleiche
Leistungen zu vergleichen. Die Beweiskraft der öffentlichen
(notariellen) Urkunde resultiert gerade aus einem geregelten Verfahren,
das die qualifizierte Beratung und Betreuung einschließt. Hier sind
Leistungskürzungen nicht möglich.
Werden die Kosten für das Produkt
"öffentliche Urkunde" verglichen mit
den Kosten für die isolierte
Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift, hieße dass, den Preis
eines kompletten Autos mit dem Preis für die Felgen zu vergleichen.
IV. Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem
Im Interesse sowohl des
Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten liegt es, das
Innenverhältnis genau zu regeln, das Rechtsverhältnis also, das über
Pflichten und Befugnisse entscheidet. Grundsätzlich halten wir auch
hier eine individuelle Vereinbarung für geboten. Ein Witwer, der seine
einzige Tochter und beabsichtigte Alleinerbin bevollmächtigt, ist in
einer anderen Situation als eine junge Frau in nichtehelicher
Lebenspartnerschaft mit einem minderjährigen Kind, die ihren
Lebensgefährten bevollmächtigt. Fällt die junge Frau nach einem Unfall
ins Koma und verstirbt sie nach drei Jahren ohne Testament, kann der
Lebensgefährte gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Kindes in
erheblichen Erklärungsnotstand geraten. Ein Muster schadet auch hier
oft mehr, als es nützt.
V. Imageförderung Vorsorgevollmacht
Vorbehalte gegenüber der
Vorsorgevollmacht resultieren vor allem aus einer inneren Ablehnung,
sich mit Krankheit und Handlungsunfähigkeit auseinander zu setzen. Das
Thema Vorsorgevollmacht wird in der Öffentlichkeit mit Alter und
Betreuung in Verbindung gebracht. Diese Haltung ist problematisch. Auch
wenn mehr Menschen am Lebensende von Betreuungssituationen betroffen
sind, muss das Image der Altersvorsorgevollmacht dringend abgebaut
werden. Das Motto muss heißen: Betreuung vermeiden, selbstbestimmt
anordnen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit hat in der Initiative Unternehmensnachfolge nexxt, an der auch
der Deutsche Notarverein beteiligt ist, eine erfolgreiche Imagekampagne
aufgelegt. Wir denken, dass dieser Ansatz gut auf die
Vorsorgevollmachten transferierbar ist. Ebenso wie bei der Nachfolge
ein Klima für Vorsorge und Planung geschaffen wird, kann bei einer
konzertierten Aktion im juristischen Vorsorgebereich viel erreicht
werden, indem zum Beispiel Meldebehörden oder die Führerscheinstellen
auf die Notwendigkeit der Vorsorge hinweisen und gleichzeitig darlegen,
wo der persönliche Rat zu holen ist.
Der Deutsche Notarverein und seine
Mitgliedsverbände ebenso wie die Notarkammern beschreiten bereits jetzt
den Weg, Hemmnisse abzubauen. Durch die Präsenz bei Verbrauchermessen,
mit Informationsständen bei öffentlichen Veranstaltungen und durch Tage
der offenen Tür wird effektive Aufklärung betrieben. Wichtig ist ein
Bewusstseinswandel, dass Möglichkeiten zur Vorsorge bestehen und zur
Eigenverantwortung gehört, diese Möglichkeiten zu nutzen.
Gesetzesinitiativen erscheinen dieser Aufgabe gegenüber zweitrangig.
Der Deutsche Notarverein steht für weitere Ausführungen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Zimmermann
(Präsident)
