Presseerklärung
Streitschlichtung- und Streitentscheidung durch Notare
Der Deutsche
Notarverein hat zum Zwecke einer raschen und kompetenten
Streitschlichtung und -entscheidung ein institutionelles Schlichtungs-
und Schiedsgericht, den Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare - SGH -, errichtet. Der SGH bietet ein im Schiedswesen neuartiges Angebot zur Gerichtsentlastung.
Im
Unterschied zu anderen Schiedsgerichten sieht das Statut des SGH vor
Eintritt in das streitige Schiedsgerichtsverfahren zwingend eine auf
eine einvernehmliche Lösung abzielende Schlichtung vor. Eine weitere
Besonderheit sind die finanziellen Anreize einer einvernehmlichen
Lösung. Es lassen sich nämlich bis zu 60 % der Verfahrenskosten
einsparen, wenn sich die Beteiligten auf die Lösungsvorschläge des
Schiedsgerichts verständigen.
Aufgrund der
Neutralitätspflicht der Notare ist die Besorgnis der Befangenheit
deutlich verringert. Das Verfahren bei der personellen Besetzung der
Schiedsrichterbank konnte daher vereinfacht und abgekürzt werden. Im
Regelfall wählt der Sekretär des SGH an Hand der beim SGH geführten
Liste fachlich geschulte Schiedsrichter aus, die in räumlicher Nähe zu
den Parteien verhandeln. Die Parteien können jeweils einen
Schiedsrichter ohne nähere Begründung ablehnen. Alternativ können die
Parteien die Schiedsrichter auch einvernehmlich selbst auswählen. Dabei
können jedoch die bei herkömmlichen Schiedsgerichten bekannten
Besetzungsquerelen auftreten.
Die
Beurkundung des SGH-Statuts erlaubt eine Einbeziehung desselben in
beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte. Beglaubigte Abschriften des
Statuts werden gegen ein Entgelt i.H.v. DM 25,- versandt.
Die
Fachkompetenz der Notare auf den Gebieten des Grundstücks-,
Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts steht somit künftig nicht nur
bei der Beratung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen zur Verfügung.
Der SGH wird von einem zehnköpfigen Kuratorium beraten, dem Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören.
Berlin, den 21. Januar 2000
Dr. Stefan Zimmermann
(Präsident)
